Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Neuerungen Quellensteuer
Auf den 1. Januar 2021 treten die neuen Regelungen zur Quellenbesteuerung in Kraft. Sie bringen Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit.
Neu müssen die Mitarbeitenden in deren Wohnsitzkantonen abgerechnet werden. Die Kantone rechnen nach zwei einheitlichen Modellen ab: dem Jahresmodell (VD, GE, VS, FR, IT) und dem Monatsmodell in den übrigen Kantonen. Erhält eine quellensteuerpflichtige Person eine Niederlassungsbewilligung oder heiratet sie eine(n) Schweizer(in) oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung, ist sie ab dem Folge Monat nicht mehr quellensteuerpflichtig und wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Die Berechnungsregeln werden komplexer, beispielsweise beim 13. Monatslohn im Monatsmodell und dem unterjährigen Aus- oder Eintritt von Mitarbeitenden. Der Nebenerwerbtarif D fällt weg. Dadurch muss das Unternehmen bei Teilzeitangestellten mit mehreren Beschäftigungen die Einkommen für die Satzbestimmung hochrechnen. Für Ersatzeinkünfte gilt neu der Tarifcode G (bzw. Q bei deutschen Grenzgängern). Auch im Bereich der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) gibt es Änderungen. Die Anpassungen bei den Bezugsprovisionen werden in vielen Kantonen zu einer Senkung der Bezugsprovisionen für die Mitwirkung der Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) führen. Mehr Lesen
Einkauf in die Säule 3a wird möglich
Das Parlament hat beschlossen, dass ein nachträglicher Einkauf in die Säule 3a möglich sein soll. Dies bedeutet, dass Personen mit einem AHV-Einkommen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeträge in die Säule 3a einzahlen konnten, dies nachholen und vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen im Einkaufsjahr zum Abzug bringen können. Dabei wird der Abzug auf den für den Selbständigerwerbenden geltenden Betrag von CHF 34’128 pro Jahr begrenzt werden. Weiter gilt, dass dies nur alle fünf Jahre möglich sein wird.
Und zum Schluss noch das…
Vergessen Sie nicht, Ihren Beitrag für die Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse noch vor dem Jahresende zu tätigen. Andernfalls können diese in der Steuererklärung 2020 nicht mehr zum Abzug geltend machen.
Das QUADIS-Team möchte es an dieser Stelle nicht unterlassen, Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit im vergangenen Jahr zu danken. Für die kommenden Festtage wünschen wir Ihnen trotz Corona genügend Nähe und festliche Stunden im Kreise Ihrer Liebsten. Schauen wir mit Zuversicht ins 2021 und nehmen wir die auf uns zukommenden Herausforderungen miteinander in Angriff.