In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 hat das Volk das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) angenommen, welches per 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Mit der Steuerreform schafft die Schweiz ein international anerkanntes Steuersystem und gewährleistet gleichzeitig eine gewisse steuerliche Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Nachstehend werden ausgewählte Elemente der Steuerreform kurz durchleuchtet. Gerne bieten wir Ihnen für weitergehende Analysen und Abklärungen (auch im Zusammenhang mit den nachstehend nicht behandelten Themen) unsere Unterstützung an.
Abschaffung der besonderen Steuerstatus und privilegierten Steuerpraxen
Die STAF bringt die Abschaffung der international nicht mehr akzeptierten besonderen Steuerstatus auf kantonaler Ebene (Holding, gemischte Gesellschaft und Domizilgesellschaft). Des Weiteren werden die Praxisregelungen betreffend die privilegierten Steuerpraxen auf Bundesebene (Prinzipalgesellschaft, Swiss Finance Branch) aufgehoben.
Übergangsregelungen / Zweisatzmodell für Statusgesellschaften
Parallel zur Abschaffung der besonderen Steuerstatus wird im Sinne einer sanften Übergangsregelung obligatorisch das Zweisatzmodell auf Kantonsebene eingeführt. Das bedeutet, dass stille Reserven, die während der Zeit des besonderen Steuerstatus entstanden sind, für einen Zeitraum von fünf Jahren einer gesonderten tieferen Besteuerung unterliegen. Dies gilt auch für einen allfälligen Goodwill. Die Festlegung des geltenden Sondersteuersatzes liegt im Ermessen der Kantone.
Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung
Für in der Schweiz durchgeführte F&E-Aktivitäten (inkl. Auftragsforschung in der Schweiz), können die Kantone fakultativ einen zusätzlichen Abzug einführen. Dieser zusätzliche Abzug darf 50% des geschäftsmässig begründeten F&E Aufwandes nicht überschreiten. Aus administrativen Gründen beschränkt sich der Zusatzabzug auf die F&E Personalaufwendungen (dies umfasst Gehalt und Sozialversicherungskosten). Mit einem Zuschlag von 35% werden die übrigen F&E Kosten pauschal abgegolten.
Kapitalsteuerermässigung
Bereits heute rechnen einzelne Kantone die Gewinnsteuer juristischer Personen an die Kapitalsteuer an. Mit der STAF haben die Kantone nun zusätzlich die Möglichkeit, die Kapitalsteuer auf dem Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne Darlehen entfällt, zu ermässigen.
Erhöhung der Dividendenbesteuerung
Um die wirtschaftliche Doppelbelastung zu mindern, unterliegen Einkünfte aus qualifizierenden Beteiligungen (d.h. Beteiligung von mindestens 10%) der Teilbesteuerung. Neu beträgt die Teilbesteuerung beim Aktionär auf Bundesebene mindestens 70% (bisher 50% bzw. 60%), auf Kantonsebene mindestens 50%. Diese Anpassung beim Anteilsinhaber steht in direktem Zusammenhang mit der erwarteten Gewinnsteuersenkung auf Gesellschaftsebene.
Anpassung bei der Transponierung
Der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien von unter 5% an einer selbstbeherrschten Gesellschaft ist neu nicht mehr steuerfrei (Aufhebung der 5% Grenze).