Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Was ändert sich mit der AHV-Reform 21?
Am 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft. Dabei handelt
es sich um die folgenden Kernelemente:
- Vereinheitlichung des Referenzalters: Das Rentenalter wird neu als Referenzalter bezeichnet und auf 65 Jahre vereinheitlicht. Dafür wird für die Frauen das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65 angehoben. Die Erhöhung erfolgt ab dem 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate, so dass ab dem 1. Januar 2028 für Frauen und Männer ein einheitliches Refe-enzalter von 65 Jahren gilt.
- Ausgleichsmassnahmen für Frauen: Für Frauen in der Übergangsgeneration mit den Jahr-gängen 1961 bis 1969 sieht die Reform Ausgleichsmassnahmen vor. Sollten Frauen dieser Jahrgänge früher in Rente gehen, fallen ihre AHV-Rentenkürzungen geringer aus. Sollten sich diese Frauen im Referenzalter oder später pensionieren lassen, erhalten sie einen lebenslangen Zuschlag zur AHV-Rente.
- Flexibler Rentenbezug: Neu kann die AHV-Rente ab einem beliebigen Monat zwischen 63 bis 70 Jahren bezogen werden. Ebenfalls ist neu ein Teilrentenvorbezug bzw. ein Teilrentenaufschub möglich.
- Anreize zur längeren Erwerbstätigkeit: Wer über das gesetzliche Referenzalter hinaus arbeitet, kann neu Beitragslücken schliessen und so seine AHV-Rente verbessern.
- Zusatzfinanzierung durch die MWST: Um die AHV zu sichern, wird die MWST um 0.1 bzw. 0.4 Prozentpunkte erhöht.
- Verkürzung der Karenzfrist bei Hilfslosenentschädigungen: Menschen, die auf Hilfe von Dritten angewiesen sind, haben nun bereits nach sechs Monaten statt wie bisher nach zwölf Monaten Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Erhöhung der MWST-Sätze ab 1.1.2024
Im Zuge der Annahme der Zusatzfinanzierung der
AHV werden die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2024 angepasst
- Normalsatz von 7.7% auf neu 8.1%
- Beherbergung von 3.7% auf neu 3.8%
- Reduzierter Satz von 2.5% auf neu 2.6%
Entscheidend, welche Umsätze zum bisherigen
bzw. zum neuen Steuersatz abzurechnen sind, ist der Zeitpunkt der
Leistungserbringung. So sind insbesondere Arbeiten, welche vor und nach dem
1. Januar 2024 erbracht werden, sauber mit dem jeweils gültigen Satz abzugrenzen.
Erhaltene Vorauszahlung im Jahr 2023, für Leistungen die erst im neuen Jahr
erfolgen, sind bereits mit dem neuen Steuersatz in Rechnung zu stellen. Die
ESTV wird die Deklaration der neuen Steuersätze auf den Formularen ab dem 3.
Quartal 2023 ermöglichen. Vergessen Sie nicht die entsprechenden Anpassungen in
den verschiedenen Systemen einzurichten.
Anpassung der anerkannten Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen von Nahestehenden
Diese Zinssätze sind für das Jahr 2023
erstmals seit dem Jahr 2015 gestiegen. Dabei handelt es sich um die folgenden
Zinssätze:
- Darlehen an Beteiligte oder nahe stehende Dritte: Aus Eigenkapital finanzierte Darlehen, die eine Gesellschaft ihren Aktionären oder nahe stehenden Personen gewährt (Aktivdarlehen), müssen im Jahr 2023 mindestens zu 1.5 % verzinst werden (bisher 0.25 %). Darlehen, die aus Fremdkapital finanziert werden, müssen zu den Fremdfinanzierungskosten zuzüglich eines Zuschlags von 0.25 % für Darlehen über CHF 10 Mio., bzw. 0.5 % für Darlehen bis CHF 10 Mio., mindestens jedoch zu 1.5 % (bisher 0.25 %) verzinst werden.
- Darlehen von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten: Für Betriebskredite, die der Gesellschaft von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten gewährt werden (Passivdarlehen), ist bei Handels- und Fabrikationsunternehmen bis CHF 1 Mio. ein Zinssatz von maximal 3.75 % (bisher 3 %) zulässig, ab einer Darlehenshöhe von CHF 1 Mio. dürfen solche Darlehen noch zu 2.25 % (bisher 1 %) verzinst werden. Für Betriebskredite bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften gilt bis CHF 1 Mio. ein Maximalzinssatz von 3.25 % (bisher 2.5 %) und ab CHF 1 Mio. 2 % (bisher 0.75 %).
In eigener Sache / Vorpension Philipp Meichtry
Es freut uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass wir die Nachfolge von Philipp Meichtry, welcher per 31. August 2025 in Vorpension gehen wird, frühzeitig geregelt haben. Rita Naselli (Treuhänderin mit Eidg. Fachausweis), welche bereits seit Dezember 2018 zum QUADIS-Team gehört, wird seine Nachfolge antreten und ist bereits heute Mitglied der Geschäftsleitung. Durch die Erfahrung von Rita Naselli und den frühzeitigen wegweisenden Entscheid sind wir überzeugt sowohl für die Kunden, als auch für QUADIS die optimale Lösung erreicht zu haben