Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Teilrevidierung des MWST-Gesetzes
Ab dem 1.1.2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen in Kraft. Die Saldosteuersatzmethode (nachstehend SSS) erfährt hier eine komplette Neuregelung. Dabei ist festzuhalten, dass die für Betroffenen praktische Sonderregelung für Mischbranchen ersatzlos gestrichen wird. Neu wird nämlich für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 % beträgt, ein dafür festgelegter SSS bewilligt. Theoretisch können (bzw. müssen) somit bis zu neun SSS angewendet werden.
Ebenso fallen für die SSS-Anwender künftig die besonderen Verfahren wie bspw. bei Export und Leistungen an Begünstigte sowie beim Abzug einer fiktiven Vorsteuer weg. Aufgrund der Änderungen werden SSS-Anwendern Anrechnungen im Vorsteuerbereich verweigert.
Bisher hatte der Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode und umgekehrt grundsätzlich keine steuerlichen Korrekturen auf Warenlagern und dem Anlagevermögen zur Folge (Art. 79 Abs 3 und Art. 81 Abs. 5 MWSTV). Neu ergeben sich bei solchen Wechseln Nutzungsänderungen mit Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch) oder mit nachträglichem Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung). Die Neuregelung der SSS-Methode ist wohl rein fiskalistisch und systematisch zu begrüssen, doch wir sind der Ansicht, dass diese aber zu einer Komplexität führt, die sich mit dem gesetzgeberischen Ziel einer wesentlichen Vereinfachung der Abrechnung der MWST kaum mehr vereinbaren lässt.
Möglichkeit des nachträglichen Einkaufs in die Säule 3a
Wie bereits in unserem letzten Newsletter angekündigt, sollten künftig Beitragslücken in die Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Dies betrifft Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge einzahlen können. Beitragslücken, die ab dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen 2025 entstehen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt, ab 2026 frühestens, mit Einkäufen geschlossen werden können. Wenn also Personen keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a bezahlen, können sie solche Beitragslücken nachträglich durch steuerabzugsfähige Einkäufe bis zu zehn Jahre rückwirkend ausgleichen. Damit soll die individuelle Selbstvorsorge gestärkt werden.
Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss in diesem Jahr zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Der Einkauf soll wie der ordentliche Jahresbeitrag dabei vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sein.
Aufschub der AHV – Rente
Die AHV – Rente muss man nicht zwangsläufig ab 65 beziehen. Es besteht sogar die Möglichkeit die erste Rentenzahlung bis zu fünf Jahre hinauszuschieben. In diesem Fall hat man einen Anspruch auf Zuschlag auf die lebenslange AHV – Rente. Bei einem Aufschub um beispielsweise zwei Jahre beträgt der Zuschlag 10.8%, bei vier Jahren und fünf Monaten sogar 25.8%. Seit der Einführung der AHV – Reform, kann man zu Beginn sogar nur 20 bis 80% der Rente beziehen und den verbleibenden Teil aufschieben. Ein derartiger Schritt lässt mehr Flexibilität bei einem schrittweisen Übergang zur Pensionierung zu. Wichtig ist, dass ein Aufschub der Rente der zuständigen Ausgleichskasse gemeldet wird. Sobald das ordentliche Rentenalter erreicht ist, bleibt hierfür maximal ein Jahr Zeit. Füllen Sie daher den Antrag rechtzeitig aus und senden Sie diesen eingeschrieben an die Ausgleichskasse.
In eigener Sache: Ein neues Kapitel ab September 2025 für Philipp Meichtry
Liebe Kundschaft, ich möchte Ihnen an dieser Stelle noch einmal mitteilen, dass für mich ab September 2025 ein neues Kapitel beginnt. Ich gehe in Vorpension. Gleichzeitig freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass meine Nachfolge auch schon geregelt ist. Sie werden in Zukunft durch meine Nachfolgerin Rita Naselli oder durch meine geschätzten Geschäftspartner Reto, Lukas und Steven in besten Händen sein. Ich bin überzeugt, dass die Zusammenarbeit auch weiterhin genauso erfolgreich und vertrauensvoll weitergeführt wird. Bis dahin freue ich mich, weiterhin für Sie da zu sein.