Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Möglichkeit des nachträglichen Einkaufs in die Säule 3a
Künftig sollen Beitragslücken in die Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe geschlossen werden können. Dies betrifft Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge einzahlen können. Beitragslücken, die ab dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstehen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt mit Einkäufen geschlossen werden können. Wenn also Personen keine oder nicht die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a bezahlen, können sie solche Beitragslücken nachträglich durch steuerabzugsfähige Einkäufe bis zu zehn Jahre rückwirkend ausgleichen. Damit soll die individuelle Selbstvorsorge gestärkt werden.
Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss in diesem Jahr zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Ein Einkauf setzt voraus, dass im betreffenden Jahr der ordentliche Jahresbeitrag vollständig entrichtet wird. Der Einkauf soll wie der ordentliche Jahresbeitrag dabei vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig sein.
Rückforderung von zu viel bezahlten Säule 3a Beiträgen
Gemäss eines Gerichtsentscheides müssen die Steuerbehörden steuerpflichtige Personen darauf hinweisen, sofern diese zu viel in die Säule 3a einbezahlt haben. Es liegt dann an der steuerpflichtigen Person, diese zurück zu fordern. Unterlässt eine steuerpflichtige Person es, die Beiträge zurück zu fordern, verbleiben diese im Vorsorgekreislauf und werden im Auszahlungszeitpunkt vollumfänglich besteuert. Damit kommt es zu einer faktischen Doppelbesteuerung. Einmal durch die Nicht-Abzugsfähigkeit und einmal durch die Besteuerung im Zeitpunkt der Auszahlung. Der Steuereffekt kommt somit nicht zum Tragen.
13. AHV – Rente
Bekanntlich wird ab dem Jahr 2026 die AHV – Rente 13 Mal ausbezahlt. Es stellt sich nun die Frage, ob hinsichtlich der 2. Säule weniger Rente und stattdessen mehr Kapital bezogen werden sollte. Wie immer muss der Einzelfall betrachtet werden. Eine allgemeingültige Aussage lässt sich nicht machen. Hinsichtlich der Rente gilt, dass diese bis ans Lebensende garantiert ist und vom Umwandlungssatz abhängig ist. Da die Teuerung bei der Pensionskasse i.d.R. nicht ausgeglichen wird, verliert die Rente grundsätzlich an Wert.
Beim Kapitalbezug zahlt man langfristig weniger Steuern und bleibt aus finanzieller Sicht eher flexibel. Man muss jedoch das Geld selber anlegen und verwalten. Der vorsichtige Umgang mit dem Verbrauch klappt nicht in jedem Fall.
Einen allgemeingültigen Tipp gibt es in dieser Hinsicht nicht. Es lohnt sich aber auf jeden Fall einen Finanzplan für beide Bezugsformen zu prüfen und diesen dann auch zu leben. Wichtig ist, dass die Vorteile von Rente und Kapital kombiniert werden.