Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Revidiertes Datenschutzgesetz
Am 1. September 2023 tritt das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft. Nachstehend führen wir die wesentlichen Kernelemente im Sinne eines Leitfadens auf:
Patchwork-Familie
In einer Patchwork-Familie können rechtliche und finanzielle Fragen schnell zum Sorgenkind werden. Es ist angebracht, dass diesbezüglich ein paar Überlegungen gemacht und Entscheidungen getroffen werden. Mit einer Patientenverfügung, kann man sich im Fall einer Urteilsunfähigkeit Sorgen und Probleme ersparen. Im Zusammenhang mit der Altersvorsorge gilt, dass hinsichtlich der AHV keine Hinterbliebenenrente besteht. Hinsichtlich dem BVG ist es jedoch möglich eine Person zu begünstigen. Dies ist bereits zu Lebzeiten in die Wege zu leiten. Da Säule 3a Guthaben nicht Teil der Erbmasse sind, ist es wichtig eine gegenseitige Begünstigung der Vorsorgeeinrichtung schriftlich anzuzeigen. Nachdem am 1. Januar 2023 das revidierte Erbrecht in Kraft getreten ist, herrscht in diesem Bereich gerade für Patchwork-Familien mehr Flexibilität. Um dies auszunützen ist ein Testament oder ein Erbvertrag unerlässlich, denn ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen den gesamten Nachlass. Zudem können die Aspekte des Zusammenlebens in einem Konkubinatsvertrag einvernehmlich geregelt werden.
Erhöhung der MWST-Sätze ab 1.1.2024
Im Zuge der Annahme der Zusatzfinanzierung der AHV werden die MWST-Sätze ab 1. Januar 2024 angepasst
Entscheidend, welche Umsätze zum bisherigen bzw. zum neuen Steuersatz abzurechnen sind, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. So sind insbesondere Arbeiten, welche vor und nach dem 1.1.2024 erbracht werden, sauber mit dem jeweils gültigen Satz abzugrenzen. Vorauszahlungen erhalten in 2023, für Leistungen die erst im neuen Jahr erfolgen, sind bereits mit dem neuen Steuersatz in Rechnung zu stellen. Die ESTV wird die Deklaration der neuen Steuersätze auf den Formularen ab dem 3. Quartal 2023 ermöglichen.
Wirtschaftlicher Neubau
Praxisgemäss stellt eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung dar, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht ab-setzbar sind. Auch ein völliger Um- oder Ausbau einer Liegenschaft kommt wirtschaftlich einem Neubau gleich. Wird eine Liegenschaft umgebaut und neuen Zwecken zugeführt, liegt eine Herstellung vor, wenn die «Renovation» umfangmässig einem Neubau gleichkommt. Das Bundesgericht hat zum wirtschaftlichen Neubau mehrere Kriterien entwickelt. Von einem wirtschaftlichen Neubau ist dem-nach etwa auszugehen, wenn das Investitionsvolumen die Anschaffungskosten übersteigt, sodass von Herstellungskosten zu sprechen ist, wenn die Gebäudehülle ersetzt wird oder eine Aushöhlung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen mit Neugestaltung der Innenraumeinteilung vorgenommen wird. In all diesen Fällen gelangt eine Gesamtbetrachtung zur Anwendung und der Abzug für sämt-liche ausgeführten Unterhaltsarbeiten wird verweigert. Dies betrifft auch jene Kosten, die angefal-len wären, wenn die vom Umbau der Liegenschaft betroffenen Teile bloss unterhalten bzw. saniert wurden und unter diesen Umständen abzugsfähig gewesen wären.