Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Steueroptimierung durch Renovation
Zahlreiche Ausgaben, die bei einem Umbau anfallen, können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Im Grundsatz können die effektiven Kosten für werterhaltende Arbeiten steuerlich geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Arbeiten, die eine Wertvermehrung darstellen (Verbesserung des Zustandes). Eine Ausnahme von dieser Regel sind Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs. Dazu gehören auch Abbruchkosten, falls innert nützlicher Frist ein gleichartiger Neubau erstellt wird. Es lohnt sich also werterhaltende Unterhaltsarbeiten zu planen, dass die Steuerbelastung optimal reduziert wird (allenfalls auch verteilt über mehrere Jahre).
Rente oder Kapital
Eine wichtige Entscheidung im Leben besteht darin, ob das Geld aus der 2. Säule in Form einer Rente oder als Kapital bezogen werden soll. Wegweisend für eine Entscheidung ist in jedem Fall die einzelne persönliche und familiäre Situation. Vorteile von Rente und Kapital lassen sich auch kombinieren. Wichtig ist, dass dies möglichst frühzeitig in Angriff genommen wird. Zögern Sie nicht, uns für Ihre persönliche Beratung zu kontaktieren.
Vorsicht vor Registerhaien
Bei Neugründungen von Firmen kommt es vor, dass Ihnen sogenannte Registerhaie und Adressbuchschwindler im Anschluss an die Gründung Rechnungen für Einträge in nutzlose Firmenregister und Verzeichnisse stellen. Auch wenn diese Rechnungen teilweise offiziell und amtlich aussehen, sind diese nicht zu bezahlen. Seien Sie deshalb sehr skeptisch, bevor Sie derartige Rechnungen begleichen und recherchieren Sie allenfalls Informationen über den Rechnungssteller vorab im Internet.
Nutzung von Geschäftsfahrzeugen – Privatanteile
Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs soll mit einer Pauschale besteuert werden können, die neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort umfasst. Ab 1. Januar 2022 muss die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitsweg) pro Monat mit 0.9% des Fahrzeugpreises versteuert werden. Mit der neuen Regelung entfallen in der privaten Steuererklärung die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Die geplante Neuerung betrifft Unternehmen, die ihren Angestellten ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellen, welches von diesen für das Zurücklegen des Arbeitswegs und für (über den Arbeitsweg hinausgehende) Privatfahrten genutzt wird.
Steueroptimierung zum Jahresende
Durch Einzahlungen in die Säule 3a können bekanntlich erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden. Wichtig ist, dass die Einzahlung bis zum Jahresende (vorzugsweise bis zum 20. Dezember 2021) erfolgt ist. Dasselbe gilt auch für den Einkauf bei der 2. Säule (Pensionskasse). Gepaart mit einer allfälligen Dividendenausschüttung kann durch eine entsprechende Einzahlung womöglich die Steuerbelastung optimal ausgestaltet werden. Es stellt sich auch noch die Frage, ob nicht auch noch Unterhaltsarbeiten im Wohneigentum im laufenden Jahr ausgeführt oder diese allenfalls ins kommende Jahr verschoben werden sollten. Zögern Sie bitte nicht, uns bei allfälligen Fragen zur Optimierung Ihrer Steuersituation zu kontaktieren.