Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Eigenmietwert bei Leerstand
Eine Liegenschaft unterliegt der Eigenmietwertbesteuerung, wenn die Eigentümer/-innen ihre Liegenschaft selbst bewohnen oder selbst nutzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundes steht eine Liegenschaft steuerlich dann nicht zum Eigengebrauch zur Verfügung, wenn sie aufgrund von objektiven, äusseren Umständen nicht benutzt werden kann. Gleiches gilt für den Fall, wenn ein Objekt leer steht, weil es trotz ernsthafter Verkaufs-/Vermietungsabsicht und auch –bemühung nicht vermietet oder veräussert werden kann. In solchen Fällen entfällt die Besteuerung des Eigenmietwertes.
Steuerliche Behandlung von Negativzinsen
Da die Negativzinsen auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden, gelten diese aus steuerrechtlicher Sicht nicht als Schuldzinsen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und auch einige Kantone, darunter der Kanton Wallis, vertreten die Ansicht, dass Negativzinsen Verwaltungskosten darstellen und somit im Privatvermögen steuerlich abzugsfähig sind. Damit vermindern diese das steuerbare Einkommen. Bei juristischen Personen stellen Negativzinsen steuerlich eindeutig einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der in aller Regeln von einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt wird. Aufgrund des sog. Massgeblichkeitsprinzips gehen wir davon aus, dass diese auch im Geschäftsvermögen steuerlich abzugsfähig sind.
Frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge
Erfahrungen zeigen, dass sich der Generationenwechsel bei Familienunternehmungen (und damit auch die Unternehmensnachfolge) viel schwieriger gestaltet als bei Publikumsgesellschaften. Der Hauptgrund liegt in der engen Verbindung von Eigentum, Management und Familie und damit auch in den Emotionen, welche häufig aufkommen. Personelle Fehlentscheidungen lassen sich häufig nur recht schwierig korrigieren. Im Idealfall wird die Nachfolge spätestens fünf Jahre vor der eigentlichen Übergabe angegangen. Ein externer Spezialist mit einer objektiven Sichtweise kann hier eine wesentliche Hilfestellung bieten. Gerne stehen wir hier mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zu einem unverbindlichen Gespräch zur Verfügung. Nutzen Sie die Chance, denn die Zukunft beginnt heute.
Gestaffelte Auszahlung der Säule 3a
Durch Einzahlungen in die Säule 3a können bekanntlich erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden. Weiter steuerlich vorteilhaft ist die Tatsache, dass der jährliche Zins und das Vermögen bis zur Auszahlung der Säule 3a nicht besteuert werden. Um die Steuerersparnis abrundend zu optimieren, sollte man eine Staffelung der Kapitalauszahlungen planen. Da ein Säule 3a Konto immer nur auf einmal aufgelöst werden kann, zeigt sich das Halten von mehrere Säule 3a Konti an. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass nach einer Säule 3a Auszahlung in demselben Jahr eine Einzahlung in die 2 Säule (BVG) vorgenommen werden kann. Nehmen Sie zwecks Planung ihrer steueroptimierten Vorsorge mit uns Kontakt auf.
Im Zusammenhang mit der Säule 3a verweisen wir nochmals auf unseren letzten Newsletter in welchem wir die Möglichkeit des nachträglichen Einkaufs der Säule 3a verwiesen haben.