Unser rechtliches (insb. steuerrechtliches) Umfeld ändert sich laufend. Die gesetzlichen Regulatorien bedingen, dass auch wir uns anpassen. In unseren zweimal jährlich erscheinenden „QUADIS – News“ zeigen wir Ihnen wesentliche Neuerungen und die erforderlichen Anpassungen sowie allfällige Optimierungsvorschläge auf.
Aufenthaltsbewilligung – Coronavirus
Um die aktuelle Coronavirus-Pandemie zu bekämpfen, hat die Schweiz Massnahmen ergriffen die Mobilität von Personen zu minimieren. In Bezug auf die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen heisst dies:
Für Personen, die bereits in der Schweiz wohnhaft sind:
Für Personen, die sich als Touristen in der Schweiz aufhalten und nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nach Hause zurückkehren können:
Abschaffung der Inhaberaktie – Handlungsbedarf
Das neue Gesetz zur Abschaffung der Inhaberaktie, welches per 1. November 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch in Ausnahmefällen (u.a. bei börsenkotierten Gesellschaften) zulässig sind. Wir sehen für die beteiligten Parteien folgenden Handlungsbedarf:
Für Aktionäre
Suchen Sie baldmöglichst nach allfälligen Inhaberaktien
Falls die Gesellschaft nicht börsenkotiert ist, machen Sie Meldung von Ihrem Aktienbesitz
Erkundigen Sie sich, ob die Inhaberaktien umgetauscht werden können oder ob und wann die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien durch die Generalversammlung be-schlossen wird und die Aktien umgetauscht werden können.
Stellen Sie, sofern Ihre Aktien am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen umgewandelt werden, gegebenenfalls beim Gericht Antrag auf Eintragung Ihrer Aktien im Aktienbuch.
Stellen Sie, sofern ihre Aktien am 1. November 2024 nichtig werden sollten, gegebenenfalls bei der Gesellschaft Antrag auf Entschädigung der nichtig gewordenen Aktien
Für Aktionäre
Setzen Sie sich mit Erbfragen auseinander
Die aktuelle Pandemielage hat uns gezeigt, dass es beruhigend ist zu wissen, dass die wichtigsten Dinge geregelt sind. Darunter fallen auch Erbfragen. Damit der Nachlass wie gewünscht aufgeteilt werden kann, reicht i.d.R. ein Instrument nicht aus. Vielfach führt eine Kombination von Instrumenten zum gewünschten Resultat. Folgende Instrumente erachten wir als prüfenswert.
Testament: Dabei handelt es sich um eine einseitige Anordnung. Der Verfasser bestimmt alleine darüber wie die gesetzliche Erbfolge den eigenen Bedürfnissen angepasst werden kann.
Erbvertrag: Dieses Instrument kommt in den Fällen zum Zuge, in denen man den Nachlass zusam-men mit der Familie regeln möchte und man sicherstellen will, dass pflichtteilsgeschützte Erben bei der Erbteilung nicht Ansprüche geltend machen können, auf die sie zu Lebzeiten des Erblassers ver-zichten wollten.
Vorsorgeauftrag: Mit diesem Instrument regelt man für den Fall der fehlenden Urteilsfähigkeit auf-grund eines Unfalls oder einer Krankheit, welche Personen oder Institutionen anstehende Angelegenheiten regeln sollen.
Patientenverfügung: Hier werden in verbindlichem Rahmen medizinische oder pflegerische Ent-scheidungen festgelegt.
Willensvollstreckung: Es handelt sich hierbei um Vertrauenspersonen, die den Willen des Erblassers nach dessen Tod durchsetzen.
Gerne setzen wir uns mit Ihnen in diesem Zusammenhang zusammen und versuchen einen Weg durch die komplexe Materie zu finden und Ihnen unter Beizug von weiteren Experten eine optimale Lösung zu erarbeiten.
Und zum Schluss noch das…
Die vergangenen Wochen und Monate waren für alle geprägt von Unsicherheit, Ohnmacht und Verlustangst. Nun sind wir daran aus dieser Schockstarre zu erwachen und wieder nach vorne zu schauen. Jede Krise bietet auch wieder eine Chance und die Möglichkeit sich neu auszurichten. Wir sind für unsere treue Kundschaft selbstverständlich weiterhin da und unterstützen Sie beim Weg aus der Krise und selbstverständlich auch bei einer allfälligen Neuausrichtung.