Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit
Neu auch für:
Die Wartefrist wird ganz aufgehoben / es wird keine Karenzzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen.
Es müssen nicht mehr zuerst die Überstunden der Arbeitnehmer abgebaut werden. Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit sollen dringliche Vereinfachungen möglich sein. Zudem soll die Möglichkeit, den Arbeitnehmern die Löhne am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten zu können, so dass der Arbeitgeber diese nicht vorschiessen muss.
Entschädigung: 80 % des Verdienstausfalles
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld entspricht dabei 80% des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196.00 pro Tag.
Die Anzahl Taggelder für Selbständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, resp. 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, dass vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.
Liquiditätshilfen für Unternehmen
Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten
Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10 % ihres Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu CHF 500’000.00 von den Banken sofort ausbezahlt werden, wofür der Bund voll bürgen will.
Bei Beträgen über CHF 500’000.00 soll der Bund zu 85 % bürgen, die Bank zu 15 %.
Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungen
Ein zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ ALV) wird möglich. Auch die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV kann angepasst werden, wenn die Summe der Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbständige, deren Umsätze eingebrochen sind.
Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes
Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Dies gilt für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben. Diese ist gültig für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
Für die Direkte Bundessteuer gilt die Regelung analog ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Der Bund wird angewiesen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und diese so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen.
Des Weiteren verzichtet der Bund auf die Rückzahlung von Hotelkrediten (SGH) in der Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.
Rechtsstillstand: Schuldbetreibung und Konkurs
Vom 19. März 2020 bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.
Die nötigen Eckpunkte werden in einer Notverordnung in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Zurzeit sind noch keine «A-fonds-perdu-Beiträge» vorgesehen, welche es wohl brauchen wird.
Zu erwarten ist auch noch, dass der Kanton Wallis als Ergänzung zum Bund sein Massnahmenpaket in den kommenden Tagen präsentieren wird.
Versicherung gegen Betriebsunterbruch
Einige Betriebe im KMU Bereich haben in der Sachversicherung die Betriebsunterbrechungsversicherung oder auch Ertragsausfallversicherung versichert. Diese Deckung betrifft aber nur den Ausfall bei Schliessung infolge Wasser, Feuer oder Elementarschäden.
Betriebsschliessung und Tätigkeitsverbot (Epidemie-Deckung) haben nur die wenigsten Betriebe versichert. Dennoch sollte man sich in jedem Fall rasch bei der Versicherung melden, um den Fall zu eröffnen. Es ist möglich, dass Versicherungen hier eine gewisse Kulanz prüfen werden.