Unternehmenssteuerreform: Update/Handlungsbedarf
Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk das Steuerpaket mit 66.4 % Ja-Stimmen angenommen. Die Inkraftsetzung wird per 1. Januar 2020 erfolgen. Es liegt nun an den Kantonen, soweit nicht bereits erfolgt, die Umsetzung der Vorgaben aus dem Bundessteuerharmonisierungsgesetz in ihre kantonalen Steuergesetze voranzutreiben. Der Staatsrat gab seine Strategie zur kantonalen Umsetzung der STAF im April 2019 bekannt. Der Entwurf des Staatsrates sieht folgende Massnahmen vor:
Diese Reform soll im Wallis in einem Zeitrahmen von 3 Jahren ab Inkrafttreten der STAF-Vorlage stufenweise eingeführt werden. Der Grossrat wird dieses Geschäft voraussichtlich in der März-Session des nächsten Jahres weiter behandeln. Zu gegebenem Zeitpunkt werden wir Sie entsprechend informieren.
Abschaffung der Inhaberaktie
Das neue Gesetz zur Abschaffung der Inhaberaktie, welches per 1. November 2019 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Inhaberaktien nur noch in Ausnahmefällen (u.a. bei börsenkotierten Gesellschaften) zulässig sind. Die übrigen Gesellschaften müssen ihre Inhaberaktien innerhalb von 18 Monaten (30. April 2021) in Namenaktien umwandeln. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so werden die von ihr ausgegebenen Inhaberaktien automatisch in Namenaktien umgewandelt. Nach einer solchen Umwandlung muss die Gesellschaft bei der nächsten Statutenänderung die Statuten entsprechend anpassen, ansonsten weisst das Handelsregisteramt jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.
Die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Meldung von wirtschaftlich berechtigten Personen auf Stufe der Gesellschafter wie auch die Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung der Aktien- bzw. Anteilbücher und von Verzeichnissen auf Stufe der Gesellschaft werden neu auch mit Busse bestraft. Der Gesellschaft droht ferner ein Verfahren wegen Organisationsmängeln und damit schlimmstenfalls die Auflösung durch das Gericht.
Änderungen im Personal- und Lohnwesen
Mit der Annahme der STAF erhielt der Bundesrat den Auftrag, den AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte anzuheben. Dies verschafft der AHV jährlich über 2 Milliarden Franken an zusätzlichen Einnahmen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Renten. Unter diesem Gesichtspunkt steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2020 von 10,25 % auf 10,55 % (von 5,125 % auf 5,275 % für beide). Die Mindestbeiträge der Selbstständig erwerbenden für AHV/IV/EO werden von 5,196 % auf 5,344 % und der maximale Beitrag für AHV/IV/EO von 9,65 % auf 9,95 % erhöht. Für Erwerbstätige, die der freiwilligen Versicherung angeschlossen sind, erhöht sich der AHV/IV-Beitragssatz von 9,8 % auf 10,1 %.
Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige wird von CHF 482 auf CHF 496 und der AHV/IV/EO-Höchstbeitrag von 24 100 auf 24 800 Franken angehoben. In der freiwilligen AHV/IV wird der AHV/IV-Mindestbeitrag von 922 auf 950 Franken und der AHV/IV-Höchstbeitrag von 23 050 auf 23 750 Franken erhöht.
Bitte beachten Sie, in Ihrem Lohnprogramm die AHV-Sätze anzupassen
Und zum Schluss noch das…
Vergessen Sie nicht, dass allfällige Einzahlungen in die 2. Säule und Säule 3a unter Umständen ein beträchtliches Steuerplanungspotential beinhalten. Damit allfällige Einzahlungen steuerlich akzeptiert werden, müssen diese ohne Ausnahme bis zum Jahresende geleistet werden. Allenfalls macht diesbezüglich auch eine steuerlich privilegierte Dividendenausschüttung Sinn. Gerne setzen wir unsere Fachkenntnisse zur Optimierung Ihrer steuerlichen Situation ein. Zögern Sie nicht uns hierzu und auch zu anderen Themen zu kontaktieren.