Am 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des MWST-Gesetzes in Kraft. Das revidierte Gesetz beseitigt Wettbewerbsnachteile für inländische Unternehmen. Neu ist für die obligatorische Steuerpflicht nicht mehr nur der Umsatz im Inland massgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen die weltweit einen Umsatz von mindestens CHF 100’000 erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Bisher konnten ausländische Unternehmen bis zu einem Umsatz von CHF 100’000 in der Schweiz ihre Leistungen ohne MWST erbringen, was zu Wettbewerbsnachteilen für das inländische Gewerbe geführt hat, insbesondere in Grenzregionen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Altersreform bei der Abstimmung vom 24. September 2017 abgelehnt wurde, reduzieren sich die Steuersätze per 1. Januar 2018. Fazit: Für zahlreiche Steuerpflichtige ergeben sich durch die Teilrevision des MWSTGesetzes grössere Änderungen. Diese müssen erkannt werden und sind bereits ab dem 1. Januar 2018 umzusetzen. Vielleicht kann dies auch Anlass sein, dass Sie gleichzeitig die MWST-Situation Ihres Unternehmens analysieren und dabei allenfalls Optimierungen vornehmen können.
Einkauf in die PK nach der Scheidung
Gemäss neuer Bundesgerichtspraxis soll dem verpflichteten Ehegatten nach der Scheidung ermöglicht werden, sich nach Aufteilung der Vorsorgeleistung vorsorgemässig wieder gleich zu stellen wie vor der Scheidung. Es muss folglich die Möglichkeit bestehen die entstandene Lücke wieder zu schliessen. Wiedereinkäufe nach einer Scheidung sind somit von der 3-jährigen Sperrfrist auszunehmen.
Endspurt zum Steuernsparen
Unterhalt am Haus: Für Unterhaltskosten am Eigenheim kann ein Pauschalbetrag oder aber die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden.
Allenfalls macht es Sinn grössere Arbeiten auf mehrere Jahre zu verteilen.
Umzug: Steuerpflichtig ist man dort wo man am 31. Dezember seinen Wohnsitz hat.
Wenn Sie an einen steuergünstigeren Ort ziehen, melden Sie sich vor Ende Jahr dort an.
PK-Einkäufe und Säule 3a: Damit Einkäufe in die Pensionskasse und in die Säule 3a steuerlich zum Abzug zugelassen werden, ist es erforderlich, dass die Zahlungen noch bis zum Jahreswechsel erfolgen (i.d.R. 20. Dezember). Allenfalls lassen sich diese Transaktionen auch zusätzlich mit einer Dividendenausschüttung kombinieren. Gerne beraten wir Sie in dieser Hinsicht.
Wir danken Ihnen für Ihr Vertrauen im 2017 und wünschen Ihnen besinnliche Festtage und einen erfolgreichen Jahresabschluss.
Reto Werlen, eidg. dipl. Steuerexperte und eidg. dipl. Treuhandexperte
Philipp Meichtry, Treuhänder mit eidg. Fachausweis