Der Frost Ende April 2017 hat einige landwirtschaftliche Betriebe besonders hart getroffen. Aufgrund dieser Ausnahmesituation hat der Grosse Rat verschiedene Vorstösse angenommen, die zur Umsetzung folgender Sondermassnahmen zugunsten der Landwirte führen.
Landwirtschaftliche Betriebe mit kaufmännischer Buchhaltung dürfen ausserordentliche Rückstellungen von 25% auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von natürlichen Person vor der Bildung der Rückstellung und auf dem Reingewinn der juristischen Person vor Bildung der Rückstellung auf Steuern für die Steuerperioden 2016 und 2017 bilden. Diese Rückstellungen sind im Jahr 2018 aufzulösen, um die durch den Frost bedingten Verluste auszugleichen.
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung 2016 sowie die Betriebsrechnung bereits eingereicht haben, dürfen ausnahmsweise auf der Grundlage eines schriftlichen an die Veranlagungsbehörde gerichteten Gesuchs oder ge- stützt auf eine abgeänderte Erfolgsrechnung 2016 eine Rückstellung für das Geschäftsjahr 2016 bilden.
Landwirtschaftlichen Betrieben, welche die vereinfachte Beilage für Landwirtschaftsbetriebe verwenden, ist es untersagt, die vorgenannte Rückstellung zu bilden.
Unternehmen sollten ihre Pensionskassenlösung alle drei bis fünf Jahre überprüfen. Entscheidend ist dabei, dass man neue Offerten bereits im Frühjahr einholt. Denn bestehende Verträge müssen meist schon per 30. Juni auf Ende des Jahres gekündigt werden. Eine regelmässige Pensionskassenüberprüfung gehört für ein KMU nicht zum Tagesgeschäft. Gleichzeitig geht es hier um viel Geld und wichtige Weichenstellungen. Gerne unterstützen wir Sie beim Einholen von entsprechenden Offerten und bei der Optimierung Ihrer Pensionskassenlösung.
Auch ausländische Vermögenswerte müssen in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden. Im Zusammenhang mit ausländischen Liegenschaften bestehen oftmals auch Bankkonti. Aufgrund des automatischen Informationsaustausches hinsichtlich Bankkonti besteht neu auch ein erhöhtes Risiko, dass via Bankkonto ein Link zu den Immobilien gemacht werden kann. Um eine allenfalls hohe Strafsteuer zu verhindern, sollten Personen, die ausländische Immobilien bis anhin nicht deklariert haben von der straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen. Hier zeigen wir Ihnen gerne die Möglichkeiten und Konsequenzen auf.
Wir wünschen Ihnen einen erholsamen und sonnigen Sommer und für Ihre berufliche Tätigkeit weiterhin viel Freude und Erfolg.
Reto Werlen & Philipp Meichtry