Damit Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich zum Abzug zugelassen werden, ist es erforderlich, dass die Zahlungen noch bis zum Jahreswechsel erfolgen (i.d.R. 20. Dezember). Dies gilt auch für Einzahlungen in die Säule 3a.
Vor dem Einkauf lohnt es sich aber auch noch abzuklären, was nach dem Tod mit dem einbezahlten Geld geschieht. Die meisten Versicherten gehen davon aus, dass freiwillig einbezahlte Beiträge nach ihrem Tod dem Ehe- oder Lebenspartner gehören. Viele Pensionskassen finanzieren mit den normalen Beiträgen und den freiwilligen Einkäufen aber nur die Hinterbliebenen-Rente, die dem überlebenden Partner ohnehin zusteht. Bei diesen Pensionskassen erhöhen die freiwilligen Einkäufe die Rente für die Hinterbliebenen nicht, weil die Rente einem fixen Prozentsatz des versicherten Lohnes entspricht.
Um in diesem Zusammenhang eine optimale Lösung erzielen zu können und die Einkäufe nicht zu verlieren, lohnt es sich vor dem Einkauf die zuständige Pensionskasse zu kontaktieren. Gerne stehen wir Ihnen in diesem Zusammenhang für weitere Ratschläge und Unterstützung zur Verfügung.
Aufgrund von internationalem Druck hat das eidg. Parlament Meldepflichten für Inhaberaktien nicht kotierter Aktiengesellschaften erlassen. Diese Regelung ist bereits seit dem 1.7.15 in Kraft. Wer derartige Inhaberaktien erwirbt, muss diese inkl. seines Namens und seiner Adresse innerhalb eines Monats der Gesellschaft melden. Wer per 1.7.15 bereits ein Besitzer von Inhaberaktien war, muss diese innerhalb von sechs Monaten melden.
Diese Meldepflicht hat zur Folge, dass die Gesellschaft ein Verzeichnis über ihre Inhaberaktien führen muss. Dieses ist so anzulegen, dass sich in der Schweiz jederzeit zugreifen lässt. Zudem gilt für die Gesellschaft, dass sämtliche Belege, die einer Meldung zugrunde liegen, während 10 Jahren aufbewahrt werden müssen.
Das Eintragen des Inhaberaktionärs im Verzeichnis über die Inhaberaktionäre ist Voraussetzung für das Ausüben der Aktionärsrechte. Wenn der Meldepflicht nicht nachgekommen wird, ruhen die mit den Aktien verbundenen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte (bzw. die Vermögensrechte sind verwirkt). Sofern die Meldung später nachgeholt wird, dürfen die Vermögensrechte ab diesem Zeitpunkt wieder geltend gemacht werden. Dies gilt aber nicht rückwirkend.
Ein entsprechendes Verzeichnis ist auch für sämtliche Genossenschafter einer Genossenschaft zu führen.
Wir wünschen Ihnen noch eine freudige Adventszeit und gesegnete Weihnachten im Kreise der Familie.
Reto Werlen & Philipp Meichtry